Die wichtigsten Steuern für Gründer

In Deutschland gibt es zahlreiche Abgaben, die jeder Bürger leisten muss. Es gibt sowohl direkte Steuern, die Schuldner direkt an das Finanzamt abführen müssen, als auch indirekte Steuern. Bei letzter schuldet ein Dritter, zum Beispiel ein Verkäufer die Steuer. Gründer müssen im Gegensatz zu Privatpersonen zudem noch weitere Steuern abführen. Bei der Vielzahl an Abgaben kann schon einmal der Überblick verloren gehen, es gibt aber auch Vorteile. Wir erklären die wichtigsten Steuerarten für Gründer in Deutschland.

Ertragssteuern

Ertragssteuern umfassen alle Steuern, die Einkommen und Gewinn betreffen. Dazu zählen die Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Mit der Einkommenssteuer muss sich jeder Gründer vertraut machen. Alle natürlichen Personen, wie zum Beispiel Einzelunternehmer sind verpflichtet Einkommenssteuern zu zahlen. Aber auch Gesellschafter, die einer Personengesellschaft angehören. Bei juristischen Personen, wie einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft wird die Körperschaftssteuer fällig. Gewerbesteuern muss jeder zahlen, der ein Gewerbe betreibt, Freiberufler sind von dieser Steuer hingegen befreit. Bei Rechtsstreit sollten Gründer sich mit einen Anwalt Steuerstrafrecht in Verbindung setzen.

Verkehrssteuern

Verkehrsteuern sind dann abzuführen, wenn eine Güterübertragung stattfindet. Da bedeutet, dass Produkte oder Dienstleistungen verkauft, gekauft und übergeben werden. Entscheidend ist hierbei die Beteiligung an einem Rechts- und Steuerverkehr. Zu den Verkehrsteuern zählen unter anderem die Umsatzsteuer, umgangssprachlich eher als Mehrwertsteuer bekannt. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer profitieren jedoch vom Vorsteuerabzug, sie dürfen sich bei Investitionen für das Unternehmen die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Des Weiteren gibt es spezielle Verkehrsteuern, wie Kfz-Steuer, Versicherungssteuer, Zoll und Grunderwerbsteuer.

Vereinfachte Regelungen für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Beträgt der Jahresumsatz im Gründungsjahr weniger als 22.000 Euro und übersteigt im Folgejahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro, dann gilt die Kleinunternehmer-Regelung. Kleinunternehmer dürfen somit gemäß § 19 UstG auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer aufschlagen. Auf Rechnungen sind sie zudem verpflichtet, den Hinweis anzugeben, warum keine Umsatzsteuer berechnet wird. Sie können beispielsweise folgende Formulierung wählen: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Umsatzsteuervoranmeldung

Wer ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen führt, darf monatlich, vierteljährlich oder jährlich ein Umsatzsteuervoranmeldung machen. Die Voranmeldung kann über das ELSTER-Portal oder eine Buchhaltungssoftware erfolgen. Übernimmt man die Buchhaltung nicht selbst, dann führt der Steuerberater diese Aufgabe aus. Die Voranmeldefrist ist immer am 10.Tag im Monat. Hält man die vergebenen Fristen nicht ein, werden Verspätungszuschläge fällig. Mit einer Dauerfristverlängerung können Gründer sich jedoch etwas mehr Spielraum verschaffen.